Camping MANOR FARM 1 · Seestrasse 201 · 3800 Interlaken-Thunersee · Schweiz · +41 (0)33 822 22 64 · Mail
Der Vertrag zwischen dem Mieter und der Vermieterin ist abgeschlossen, wenn der vom Mieter unterzeichnete Vertrag bei der Vermieterin eingetroffen ist. Die Anzahlung und die Restzahlung werden im Vertrag festgehalten. Trifft der unterzeichnete Vertrag oder die Anzahlung nicht bis zum vereinbarten Termin bei der Vermieterin ein, so kann diese, ohne weitere Ankündigung und ohne ersatzpflichtig zu werden, das Objekt anderweitig vermieten.
Die Nebenkosten sind im Mietpreis inbegriffen. Ausgenommen ist die Heizung vom 01. Oktober bis 31. Mai. Die Kosten dafür werden im Vertrag aufgeführt. Staatliche Abgaben wie Kurtaxen sind im Mietpreis enthalten.
Das Mietobjekt wird dem Mieter in sauberem und vertragsgemässem Zustand übergeben. Sollten bei der Übergabe Mängel vorhanden oder das Inventar unvollständig sein, so hat der Mieter dies unverzüglich der Vermieterin zu rügen. Andernfalls gilt das Mietobjekt als in einwandfreiem Zustand übergeben.
Sollte der Mieter das Objekt verspätet oder gar nicht übernehmen, bleibt der gesamte Mietpreis geschuldet.
Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mit Sorgfalt zu benützen, die Hausordnung (Campingordnung) einzuhalten und Rücksicht gegenüber den anderen Hausbewohnern und Nachbarn zu nehmen. Bei allfälligen Schäden ist die Vermieterin umgehend zu informieren. Das Mietobjekt darf höchstens mit der im Vertrag erwähnten Personenanzahl belegt werden. Untermiete ist nicht erlaubt.
Der Mieter ist dafür besorgt, dass die Mitbewohner den Verpflichtungen dieses Vertrages nachkommen. Verstossen der Mieter oder Mitbewohner in krasser Weise gegen die Verpflichtung zum sorgfältigen Gebrauch, kann die Vermieterin den Vertrag frist- und entschädigungslos auflösen.
Das Mietobjekt ist termingerecht in ordentlichem Zustand samt Inventar zurückzugeben. Für Beschädigungen und fehlendes Inventar ist der Mieter ersatzpflichtig. Bei der Abreise ist die schmutzige Wäsche (Bettwäsche, Küchen- und Badtücher) im Innern des Mietobjekts neben der Eingangstüre zu deponieren.
Der Mieter kann jederzeit vom Vertrag unter folgenden Bedingungen zurücktreten. Dabei schuldet er die folgenden Ersatzleistungen:
bis 90 Tage vor Anreise: | CHF 100.00 Bearbeitungsgebühr |
90 bis 60 Tage vor Anreise: | 50% des Mietpreises |
60 bis 30 Tage vor Anreise: | 70% des Mietpreises |
30 bis 0 Tage vor Anreise: | 90% des Mietpreises |
Ersatzmieter: Der Mieter hat das Recht, einen Ersatzmieter vorzuschlagen. Dieser muss für die Vermieterin zumutbar und solvent sein. Er tritt in den Vertrag zu den bestehenden Bedingungen ein. Mieter und Ersatzmieter haften solidarisch für den Mietzins.
Massgebend für die Berechnung der Annullierungsgebühr ist das Eintreffen der Mitteilung bei der Vermieterin oder bei der Buchungsstelle (an Samstagen, Sonn- und Feiertagen gilt der nächste Werktag). Bei vorzeitigem Mietabbruch bleibt der gesamte Mietzins geschuldet.
Verhindern höhere Gewalt (Umweltkatastrophen, behördliche Massnahmen usw.), unvorhersehbare oder nicht abwendbare Ereignisse die Vermietung oder deren Fortdauer, ist die Vermieterin berechtigt (aber nicht verpflichtet), dem Mieter ein gleichwertiges Ersatzobjekt anzubieten unter Ausschluss von Ersatzforderungen. Kann die Leistung nicht oder nicht in vollem Umfange erbracht werden, wird der bezahlte Betrag oder der entsprechende Anteil rückvergütet unter Ausschluss weiterer Ansprüche.
Die Vermieterin steht für eine ordnungsgemässe Reservation und vertragskonforme Erfüllung des Vertrages ein. Bei anderen als Personenschäden ist die Haftung auf den zweifachen Mietzins beschränkt, es sei denn, es liege grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor. Die Haftung ist ausgeschlossen für Versäumnisse seitens des Mieters oder Mitbenützers, unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse Dritter, höhere Gewalt oder Ereignisse, welche die Vermieterin, Vermittler oder andere von der Vermieterin beigezogene Personen trotz gebotener Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnten.
Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn oder Mitbenützer verursacht werden. Das Verschulden wird vermutet.
Schweizerisches Recht ist anwendbar. Als ausschliesslicher Gerichtsstand wird der Ort des Mietobjektes vereinbart.