CAMPING MANOR FARM | INTERLAKEN-THUNERSEE | Impressum

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Camping MANOR FARM 1 - CH-3800 Interlaken-Thunersee

Gestützt auf das richterliche Verbot vom 1. Juli 2014 (1) für die Liegenschaften der NEUHAUS MANOR FARM AG erlassen wir die nachfolgende

Allgemeine Campingordnung (1.1.)

1. November 2024

Zweck dieser Campingordnung ist es nicht, den verständigen und rücksichtsvollen Campeur zu massregeln; sie enthält nichts als Selbstverständlichkeiten, deren Befolgung unbedingte Vor-aussetzung zu erträglichem Nebeneinander und erholsamen Ferien ist. Ein rechter Campeur spricht mit seinen Nachbarn, wenn sich Probleme einstellen. Erst wenn ein solches Ge-spräch unter den Betroffenen zu keiner Verständigung führt, setzt er sich mit der Reception in Verbindung.

01 Anerkennung

  • Die Anwesenheit auf unserem Campingplatz bedingt die vorbehaltlose und stillschweigende Befolgung der Allgemeinen Campingordnung (1.1) sowie ihrer Spezialreglemente und der Verkehrssignalisierung.
  • Die sinngemässe Befolgung der Bestimmungen dieser Campingordnung durch den Campeur oder Besucher auf angrenzendem privatem und namentlich öffentlichem Grund und Boden bildet eine wesentliche Voraussetzung zur Erteilung der Zutrittsberechtigung und des Benutzungsrechts durch die Reception.

02 Zutrittsberechtigung

  • Zutrittsberechtigt ist nur, wer von der Reception die ausdrückliche Erlaubnis zum Betreten des Geländes erhalten hat und wer die Gebühren gemäss Anschlag bei der Reception bezahlt.
  • Die Zutrittsberechtigung kann bei Verstoss gegen die Campingordnung jederzeit von der Reception fristlos und ohne Entschädigung widerrufen werden.

03 Benutzungsrecht, Taxpflicht

  • Mit der Zutrittsberechtigung erhält der Campeur oder Besucher Anrecht auf die anteilmässige Benutzung der allgemeinen Campingeinrichtungen, der Wege und des Strandes; mit der Entrichtung der entsprechenden Mietpreise erhält er das Recht auf die ausschliessliche Benutzung der von ihm gemieteten Einheiten.
  • Der Campeur hat alles – Auto, Zelt, Wohnwagen, Boot, Surfbrett u.a.m. – innerhalb der gemieteten Parzelle abzustellen.
  • Ohne anderslautende vorgängige Absprache beträgt die maximal zulässige Personenanzahl je Parzelle sechs Personen.
  • Die maximal zulässige Personenanzahl für auf mehrere Parzellen verteilte Reisegruppen ausserhalb der Gruppenzone beläuft sich – anderslautende vorgängige Absprache vorbehalten - auf acht Personen.
  • Das Benutzungsrecht und das Mietverhältnis enden täglich um 1200 Uhr mittags und endet mit der Räumung der Einheit. Bemessungsbasis für die Ermittlung des totalen Mietpreises ist die Anzahl angebrochener Tage des Benutzungsrechts.
  • Spezielle Mietpreise sind zu entrichten für Parzellen (inkl. Personen-, Tourismustaxen), Spezialparkplätze, Bootsplätze, Surfständerplätze und Privatkabinen; taxpflichtig sind ferner Strombezüge.
  • Die Bezahlung des Mietpreises erfolgt in der Regel bei der Abreise; die Reception kann Vorauszahlung verlangen.

04 Unterhalt der Einheit

  • Jede Veränderung oder Beschädigung der Einheit - Kiesaufschütten, Aushub von Gräben und Platten legen – sind untersagt. Bei Wassernot ist die Reception zu benachrichtigen.
  • Der Campeur ist zur Sauberhaltung seiner Einheit und zur Schonung der Bepflanzung verpflichtet.

05 Besucher

  • Besucher von Campeuren melden sich in jedem Fall bei der Reception an und bezahlen die entsprechenden Gebühren.
  • Besucher parkieren ihre Autos nach Weisung der Reception.
  • Besucher, die die Nacht auf dem Platz verbringen, bezahlen die Übernachtungstaxen im Voraus an der Reception.

06 Kinder, Jugendliche

  • Kleinkinder verlangen spezielle Aufsicht: Die Alleinbenützung der Toiletten durch Kinder unter sechs Jahren ist untersagt.
  • Kleinkinder dürfen nicht unbeaufsichtigt in Nähe des Sees, Baches und der Strasse gelassen werden.
  • Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung ihrer Eltern campieren.

07 Hunde

  • Hunde und andere Haustiere gehören an sich nicht auf einen Campingplatz; sie sind deshalb bei uns nur unter Vorbehalt toleriert. Die Halter sind gut beraten, das spezielle Merkblatt zu beachten.
  • Hunde sind nur an der Kurzleine zugelassen; die Notdurftverrichtung darf nur im Walde abseits der Gehwege erfolgen. Hunde dürfen nicht an den Strand und in die Toilettengebäude mitgenommen werden.

08 Fahrzeuge, Signalisationen

  • Autofahrten auf dem Campinggelände – Zufahrt zur gemieteten Einheit und Wegfahrt von derselben ausgenommen – sind untersagt.
  • Die Höchstgeschwindigkeit beträgt für alle Fahrzeuge 10 km/h.
  • Die Verkehrssignalisation ist Bestandteil der Campingordnung: so ist Fussgängern namentlich die Strassenüberquerung im Bereich der Reception ausdrücklich untersagt; die Benützung der Fussgängerunterführung ist zwingend.

09 Gewässerschutz

  • Jedes Ausgiessen von Wasser oder Abwasser in Regenwasserabläufe oder auf den Campingboden ist untersagt.
  • Sämtliche Abwasser sind in den »Ausgüssen für Abwasser« oder in den »Ausgüssen für chemikalische Toiletten« zu entleeren. Bei diesen Ausgüssen ist auf äusserste Hygiene zu achten.
  • Fäkalienhaltige Abwasser (Schwarzwasser) dürfen nur in den »Ausgüssen für chemikalische Toiletten« entleert werden.
  • Das Waschen von Autos und Motorrädern ist ausschliesslich auf der speziellen Plattform des Autowaschplatzes zulässig.
  • Abfälle sind ausschliesslich in den bereitgestellten Kehrichtcontainern zu deponieren.
  • Die Sammelstelle für alte Quecksilberbatterien befindet sich im Laden.

10 Benutzung der Installationen

  • Zweckentfremdete, d.h. der Installationsbezeichnung widersprechende Benutzung von Installationen sowie deren Be-schädigung oder Forcierung sind untersagt.
  • Die Installationen sind nach Gebrauch in peinlich sauberem Zustand zu hinterlassen.

11 Platzruhe

  • Von 22.00 (ME-Sommerzeit 2300) bis 06.00 Uhr herrscht absolute Nachtruhe. Während dieser Zeit gilt ein allgemeines Fahrverbot, und jede Lärmverursachung ist untersagt.
  • Von 23.00 bis 06.00 Uhr sind die Barrieren geschlossen.
  • Von 06.00 bis 08.00, 12.00 bis 14.00 sowie von 21.00 bis 23.00 Uhr herrscht Platzruhe. Lärmverursachende Tätigkeiten sind zu unterlassen.
  • Während den übrigen Zeiten sind ebenso alle störenden Tätigkeiten wie lautes Radiohören, offenes Feuer, störende Spiele und dergleichen untersagt.
  • Das Abbrennen jeglichen Feuerwerks auf dem Campingplatz und in dessen Nachbarschaft ist strikte untersagt.

12 Haftpflicht, Versicherungen

  • Die Vermieterin ist nicht Gastwirtin im Sinne der Art. 487 bis 489 des Schweizerischen Obligationenrechts, soweit sie als Campingplatzhalterin, d.h. als Vermieterin von Bodenfläche oder Mietobjekten, auftritt; Ihre Haftpflicht beschränkt sich auf Sach- und Personenschäden, die auf einem groben Ver-schulden der Vermieterin bzw. deren Mitarbeiter beruhen.
  • Wertgegenstände können bei der Reception ins Depot gegeben werden.
  • Die Badestrände und die Parkplätze bei der Reception, beim Restaurant und beim Tiergarten sind nicht bewacht.

13 Post, Telefonanrufe

  • Informationen für Campeure – namentlich Post und Vermerke eingegangener Telefonanrufe – werden bei der Reception ausgestellt. Seitens der Reception besteht keine strenge Verpflichtung zum Ausrichten von Telefongesprächen auf dem Platz, wenngleich dies meistens besorgt wird.

14 Kontrolle, Sanktionen, Reklamationen

  • Die Weisungen der Reception sowie ihrer Organe auf dem Platz (Platzwart) sind zu befolgen.
  • Bei Nichtbefolgung der Campingordnung und ihrer Spezialreglemente behält sich die Reception Schadenersatzforderungen, Unkostenentschädigung bis CHF 50.--, Platzverweis und Anzeige im Sinne des richterlichen Verbots vor.
  • In Zweifelsfällen findet das Reglement des VSC (Verband Schweizerischer Campings) Anwendung.
  • Reklamationen sind in jedem Fall ausschliesslich an die Reception zu richten.

NEUHAUS MANOR FARM AG, Seestrasse 201, CH-3800 Unterseen